Unter Waldgenossenschaften ist die Zusammenfassung von althergebrachten Waldnutzungsrechten zu verstehen. Es handelt sich dabei um sogenannte Waldgenossenschaften alten Rechts, z. B. den Haubergs-, Mark- und Niederwaldgenossenschaften wie z. B. der Hohen Mark. Bei ihnen handelt es sich um altrechtliche bereits bestehende Körperschaften, Genossenschaften oder Gemeinschaften, die sich nicht in bürgerlich-rechtliche oder gesellschaftsrechtliche Formen unserer Zeit einfügen lassen. Sie sind entweder selbst Waldeigentümer oder Inhaber alter Waldnutzungsrechte, die gemäß Art. 83 und 164 des Einführungsgesetzes zum BGB nach früherem Landesrecht weiter gelten. Sie sind überwiegend keine juristischen Personen, sondern regeln ihre äußeren Angelegenheiten als Personenmehrheit. Im Innenverhältnis haben sie aber häufig – abweichend vom BGB – eine körperschaftliche Verfassung, die einen dauerhaften Bestand der Mitglieder gewährleistet. Hinsichtlich des Eigentums am Wald kommen alle denkbaren Formen vor: Miteigentum, Gesamthandeigentum und Eigentum nach Bruchteilen. Entscheidend für diese Arten der Waldgenossenschaften ist die tradierte Bindung ihrer Mitglieder im Innenverhältnis. Selbstverständlich können solche Genossenschaften heute – nach Inkrafttreten des BGB – nicht mehr neu begründet werden.