Scheingeschäft - DDDEasy

Wortinformationen

Artikel: das
Wort: Scheingeschäft
Typ: Substantiv
Silbentrennung: Schein•ge•schäft
Duden geprüft:     Scheingeschäft Duden  
Kompositum:

Schein

[1] Plural selten: schwaches Leuchten (Schimmer) bis helles grelles Blenden   [2] Bescheinigung, Geldnote, Quittung, schriftlicher Nachweis   [3] Plural selten: äußeres Bild von einem Objekt, auch mit Zweifel bezüglich der Richtigkeit, auch bezogen auf das Verhalten einer Person möglich   [4] : Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die von den Vertragspartnern gegenseitig abgegebenen Willenserklärungen nicht rechtsverbindlich sein sollen und es daher am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Geregelt ist das Scheingeschäft in § 117 BGB.  

Geschäft

[1] Handel: gewinnorientierte Unternehmung; kaufmännische Transaktion; Austausch von Gütern und Dienstleistungen   [2] ohne Plural: Gesamtmenge der Transaktionen im Handel   [3] ohne Plural: Gewinn oder Ertrag aus einer Transaktion   [4] Handel: kaufmännische (meist private) Gesellschaft; gewerbliches Unternehmen   [5] Handel: Räumlichkeiten, in denen Waren zum Verkauf gehandelt werden   [6] zu erledigende Angelegenheit, Tätigkeit   [7] umgangssprachlich: Ausscheidung von Fäkalien   [8] : Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die von den Vertragspartnern gegenseitig abgegebenen Willenserklärungen nicht rechtsverbindlich sein sollen und es daher am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Geregelt ist das Scheingeschäft in § 117 BGB.  
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Kategorien: Schuldrecht
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Scheingeschäft Definition

Bedeutung - Scheingeschäft

[1] Kriminalität : Autoschieberei, Scheinfirma, Scheingeschäft   [2] : Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die von den Vertragspartnern gegenseitig abgegebenen Willenserklärungen nicht rechtsverbindlich sein sollen und es daher am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Geregelt ist das Scheingeschäft in § 117 BGB.  

Scheingeschäft Wiki

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Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die von den Vertragspartnern gegenseitig abgegebenen Willenserklärungen nicht rechtsverbindlich sein sollen und es daher am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt. Geregelt ist das Scheingeschäft in § 117 BGB. Es steht damit im Kontext der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe der §§ 116 Satz 2 ff. BGB. Mehr lesen

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