Mahnverfahren - DDDEasy

Wortinformationen

Artikel: das
Wort: Mahnverfahren
Typ: Substantiv
Silbentrennung: Mahn•ver•fah•ren
Duden geprüft:     Mahnverfahren Duden  
Kompositum:

mahnen

[1] [a] eindringlich zu einem bestimmten, als erforderlich erachteten Handeln und Benehmen auffordern, drängen [b] energisch bitten [c] ausdrücklich vor etwas warnen   [1a] eindringlich zu einem bestimmten, als erforderlich erachteten Handeln und Benehmen auffordern, drängen   [1b] energisch bitten   [1c] ausdrücklich vor etwas warnen   [2] [a] jemanden auf noch zu Erledigendes, Leistendes, Versprochenes nachdrücklich aufmerksam machen [b] (gehoben) etwas eindringlich ins Gedächtnis rufen; an etwas erinnern, gedenken   [2a] jemanden auf noch zu Erledigendes, Leistendes, Versprochenes nachdrücklich aufmerksam machen   [2b] (gehoben) etwas eindringlich ins Gedächtnis rufen; an etwas erinnern, gedenken   [3] Jägersprache (in Bezug auf weibliche Hirsche) einen Lock- beziehungsweise Warnlaut ausstoßen   [4] : Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff.  

Verfahren

[1] die Art und Weise der Durchführung von etwas   [2] Recht: Rechtshandlung oder Gerichtsprozess   [3] ein Vorgang bei einer Behörde   [4] Technik: (Produktions-)Methode in der Industrie   [5] EDV, Mathematik: Rechnungsmethode zur Bestimmung eines konkreten Ergebnisses oder zur Lösung eines Problems   [6] : Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff.  
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Kategorien: Rechtspflege Prozeßrecht
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Mahnverfahren Definition

Bedeutung - Mahnverfahren

[1] : Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff.  

Mahnverfahren Wiki

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Mahnverfahren
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Postępowanie upominawcze
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Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren in Deutschland ist ein Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Es ist in §§ 688 ff. ZPO geregelt und nicht zu verwechseln mit außergerichtlichen Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros. Der Anspruch darf nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde. Für Forderungen aus Verbraucherdarlehensverträgen gelten weitere Voraussetzungen. Mehr lesen

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