[1] : In Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz wirkt in Deutschland in der Regel auch das Jugendamt mit. Nach § 52 SGB VIII ist die „Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren“ eine so genannte „andere“ Aufgabe des Jugendamts, kein davon getrennter Dienst au
In Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) wirkt in Deutschland in der Regel auch das Jugendamt mit. Nach § 52 SGB VIII ist die "Mitwirkung im jugendgerichtlichen Verfahren" eine sog. "andere" Aufgabe des Jugendamts, kein davon getrennter Dienst auch wenn die Aufgabe zumeist durch spezialisierte Fachkräfte wahrgenommen wird, die traditionell als Jugendgerichtshilfe (JGH), zunehmend aber auch als Jugendhilfe im oder in Strafverfahren (JuHiS) bezeichnet werden. Als Vertreter der Jugendgerichtshilfe wird bezeichnet, wer diese Aufgabe wahrnimmt.