Ihrer Ansicht nach sollte Geld aus Gemeindegut über die Konten der Gemeinde laufen.
Wenn sie Bauland aus Gemeindegut verkaufen, sollten sie gemeinnützig, also nach sozialen Gesichtspunkten handeln.
Sie sahen nur zwei Auswege: Entweder wird das Gemeindegut privatisiert, also in viele Parzellen aufgeteilt und einzelnen Nutzern exklusiv übergeben.
Mils – Der Fall scheint sonnenklar zu sein: Die Agrargemeinschaft Mils ist aus Gemeindegut hervorgegangen.
Eine Niederlage musste auch die Gemeinde einstecken: Die erst später von der Agrargemeinschaft zugekauften Grundstücke zählt der VfGH nicht zum Gemeindegut.
Vor allem Gemeindevorstand Bernhard Schöpf macht sich für eine Abklärung stark: „Ich will keinen Rechtsstreit, sondern eine vernünftige Lösung.“ Es solle eine klare Trennung von Agrar- und Gemeindegut geben.
Und bei der Beurteilung der Frage, ob die Agrargemeinschaft aus Gemeindegut hervorgegangen ist oder nicht, ist für die Höchstrichter in erster Linie die Eigentumssituation zum Zeitpunkt der offenkundig verfassungswidrigen Übertragungen maßgeblich.
Die Agrar wehrte sich gegen das Ausschüttungsverbot und die Feststellung, dass sie aus Gemeindegut entstanden ist.
Ob sie 1965 aus Gemeindegut entstanden ist, wird derzeit vor dem Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Die Agrar Mils besteht zu 90 Prozent aus Gemeindegut.
Zuvor hatte das Land festgestellt, dass die Unterlangkampfener Gemeinschaft aus Gemeindegut hervorgegangen ist.
Der VfGH hat mit seiner Entscheidung zur AG Unterlangkampfen einmal mehr seine ständige Rechtssprechung zum Gemeindegut bestätigt.
Wir erkennen das VfGH-Erkenntnis vollinhaltlich an, nur der VfGH hat unter der Annahme, dass es sich um Gemeindegut handelt erkannt, nicht mehr und nicht weniger.
Im nächsten Schritt soll nun von der Agrarbehörde „jedes Grundstück darauf geprüft werden, ob es sich um Gemeindegut handelt oder nicht“, erklärt der Agrarobmann das Prozedere eines Feststellungsverfahrens.
Der seit Jahren in Tirol schwelende Streit um an Agrargemeinschaften übergegangenes Gemeindegut erreicht einen neuen Höhepunkt.
Seit 2008 muss die Agrargemeinschaft Schönwies als eine, die aus Gemeindegut hervorgegangen ist, zwei verschiedene Rechnungen führen.
Dass in Unterlangkampfen Gemeindegut vorliegt, wird festgestellt und gleichzeitig das Ausschüttungsverbot bestätigt.
Damit die Gemeinden endlich über ihr ehemaliges Gemeindegut verfügen könnten, schlägt Schöpf deshalb vor, dass die Gemeindeorgane künftig die Verwaltung des ehemaligen Gemeindeguts an die Kommunen übertragen.
Sie haben sich dazu entschlossen, ein so genanntes Feststellungsverfahren einzuleiten, das analog zum Neuregulierungsantrag des Bürgermeisters klären soll, ob die Agrargemeinschaften tatsächlich aus Gemeindegut hervorgegangen sind.
Gesetzlos wurde das Gemeindegut in sog. Agrargemeinschaften geparkt.
Im Gegensatz zum Landes-agrarsenat geht die Abteilung Agrargemeinschaften davon aus, dass die Pachterlöse auf Jagdflächen, die aus Gemeindegut hervorgegangen sind, den Gemeinden zustehen.
Steixner sagt, der VfGH habe ihm bestätigt, die Eigentumsübertragungen am Gemeindegut an die AGen seien rechtmäßig.
1982 befand der Verfassungsgerichtshof, alles Gemeindegut, außer Wald- und Weidenutzung, gehöre den Gemeinden.
Die hätten sich nämlich bis auf heuer jährlich Ertragsanteile in Höhe von 60–80.000 Euro auszahlen lassen, obwohl die Agrargemeinschaft in Schönwies ganz klar aus Gemeindegut hervorgehe, wie er im Verlauf der Sitzung erläuterte.
Der Agrarsenat verweist auf den Grundbuchsstand vor der Regulierung – und der sei eindeutig gewesen: Tanzalpe und Riegentalalpe waren Gemeindegut.