[1] Gericht : Amtsgericht, Appellationsgericht, Arbeitsgericht [2] : Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist. Gemäß § 170 Abs. 1 S. 1 GVG, neugefasst durch FGG-RG vom 17. Dezember 2008 und i
Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.