Jugendkammern sind eine Form der Jugendgerichte. Nach § 33 des Jugendgerichtsgesetz (JGG) werden so die Strafkammern bezeichnet, die über die Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender zu entscheiden haben. Wie alle Jugendgerichte, können Jugendkammern auch zuständig sein, wenn von Erwachsenen begangene Straftaten oder Verfehlungen Kinder bzw. Jugendliche oder den Jugendschutz betreffen
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