Der Tatbestand der Dienstverweigerung, aber auch andere Verbrechen hatten früher die Einstellung der bürgerlichen Ehrenfähigkeit zur Folge.
Am 30. April 1952 wurde er vom Divisionsgericht 7A in Glarus in Abwesenheit zu fünf Monaten Gefängnis, zu zwei Jahren Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit und zum Ausschluss aus dem Heer verurteilt.