Diese Beteuerungsformel ist sehr jung und erst seit der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts literarisch bezeugt.
Beispiel: Einerseits § 481 Abs. III ZPO - "Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen"