[1] : Heimfall bezeichnet den – rechtsgeschäftlichen oder kraft Gesetzes eintretenden – Übergang eines Rechtes auf den ursprünglichen Rechtsinhaber.
Heimfall bezeichnet den – rechtsgeschäftlichen oder kraft Gesetzes eintretenden – Übergang eines Rechtes auf den ursprünglichen Rechtsinhaber. Im geltenden deutschen Recht finden sich gesetzliche Regelungen des Heimfalls im Bereich des Erbbaurechts und des Stiftungsrechts. Unter dem Begriff Rechterückfall hat der Heimfall auch im Bereich des Urheberrechts Bedeutung.